Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenen Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt unmittelbar das Hundesteuergesetz. Das baden-württembergische und das saarländische Kommunalabgabengesetz verpflichten die Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer. Allerdings gibt es nur sehr wenige Gemeinden in Deutschland, die keine Hundesteuer erheben (z. B. Eschborn und Windorf). Die zuvor hundesteuerfreie Stadt Hörstel in Nordrhein-Westfalen führte die Hundesteuer mit Beginn des Jahres 2011 ein.
Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Die Stiftung Warentest stellte in einem Vergleich von 70 Städten und Gemeinden im Jahr 2015 Beträge zwischen 0 und 186 Euro pro Jahr fest.
Die kommunale Aufwandsteuer wurde ursprünglich ausschließlich auf die Haltung von Hunden und nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben, inzwischen erheben einige Gemeinden aber auch eine Pferdesteuer. Die Steuer wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.
Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest. So verlangt zum Beispiel Cottbus 270 Euro und Starnberg 1000 Euro pro Jahr.
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.
1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
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Gemeindesteuern der Stadtstaaten | 15 | 15 | 16 | 16 | 17 | 16 | 16 | 15 | 16 | 15 | 15 | 15 |
Steuereinnahmen der Gemeinden/Gv. | 154 | 164 | 172 | 182 | 192 | 196 | 203 | 210 | 216 | 220 | 224 | 232 |
Summe | 169 | 179 | 188 | 198 | 209 | 212 | 219 | 225 | 232 | 235 | 239 | 247 |
Die Obergrenze für die Hundesteuer, insbesondere für die von Kritikern als „Strafsteuer“ bezeichnete erhöhte Steuer auf „Listenhunde“, ist umstritten.
Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungs- bzw. Landesgesetzgebers. Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich nicht begründete Aufnahme in eine Liste angeblich gefährlicher Hunderassen. So vertrat das Verwaltungsgericht Göttingen beispielsweise in einem Urteil vom 12. Juli 2004 die Auffassung, auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen – insbesondere den Deutschen Schäferhund –, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen.
Hürth beschloss als erste Stadt im Mai 1991 eine von 108 DM auf 2.160 DM erhöhte Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“, die als besonders aggressiv und angriffslustig gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für Kampfhunde im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig. Allerdings hält der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 25. Juli 2013 eine Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro für unzulässig.
Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung ‚Hundekorn‘ bezahlen und ihre ‚Hundegestellungspflicht‘, wie das Bundesfinanzministerium über die Vorgeschichte der Hundesteuer aufklärt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.
Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.
In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug jährlich einen Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen. Als seuchenpolizeiliche Maßnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr wurde sie mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Abgabe ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt. Hier war die jährlich zu entrichtende Abgabe bei Hündinnen geringer als bei Rüden; halb befreit waren Wachhunde für Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden Dörfern; ganz befreit waren zwei Hunde für Jäger, einer für jede Herde von Schäfern, Wachhunde für Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtwächter, Hausbesitzer in Walddörfern und abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende, die ihn zu ihrer Sicherheit brauchten, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. Für die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden für alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. Für halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teurer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Straße laufen zu lassen; das sollte in Poststationen und Gasthäusern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der erste Wurf einer jeden Hündin zu ertränken ist.
Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherrn ausgenommen waren. In den Jahren 1839–1841 wurden die Steuersätze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842–1844 wieder die höheren Sätze einhob und ein zweiter „Luxushund“ mehr als der erste kostete. Die Hälfte ging an die Ortskasse.
Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die für ein Gewerbe notwendig waren, und Wachhunde der Bauern. Es war eine Staats-Steuer. Die Ansichten änderten sich aber. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt, eine Hundesteuer einzuheben. Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine staatliche Berechtigung für eine Hundesteuer von Kommunen. Die Einführung trug 1830 zur explosiven Lage in der Berliner Schneiderrevolution bei. Mit der Kabinettsorder vom 18. Oktober 1834 erhielten auch Kommunen, die keine Städte waren, das Recht, eine Hundesteuer einzuführen. 1840 reihte der preußische Staatswirtschaftler Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer unter die „Steuern, wodurch Aufmerksamkeit für ihren Gegenstand erweckt werden soll“ sowie unter jene Steuern ein, deren hauptsächlicher Zweck nicht ist, Einkommen zu verschaffen.
Unglücksfälle durch tollwütige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Großherzogtum Baden, mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer einzuführen (in Amts-Städten halbjährlich eingehoben), um die übermäßige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren. Man nahm nämlich an, dass wer die Taxe entrichten könne, auch für die ordentliche Verpflegung sorgen könne. Jeder Hundebesitzer bekam einen Erlaubnisschein. Von der Steuer befreit waren Metzger, Fuhrleute, Wächter, Hirten, Schäfer, Feldhüter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Gebäudebesitzern, die bei offenem Tor anzuketten waren, sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die außerhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.
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